Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen AKZENT e.V. Verein für Jugendkultur. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister Berlins eingetragen worden.
§2 Zweck und Ziel
Aufgabe von AKZENT ist es, Jugendliche als Träger der freien Jugendhilfe, mit allen nach dem KJHG vorgesehenen, möglichen Maßnahmen zu betreuen und zu unterstützen.
Hierzu können prophylaktische Maßnahmen, wie aufsuchende Jugendarbeit ( Streetwork )und ambulante Hilfen ( Eizelfallhilfe, Familienhilfe) ebenso gehören, wie stationäre Betreuung ( Wohngemeinschaft, betreutes Einzelwohnen).
Bei allen Maßnahmen steht die Sozialisierung der Jugendlichen an erster Stelle.
Jugendkultur ist alles was das Leben Jugendlicher beeinflussen kann.
Deshalb wird auch die Kulturarbeit einen wesentlichen Platz in der Arbeit mit den Jugendlichen einnehmen. So lernen Jugendliche praktische Freizeitgestaltung, lernen Akzeptanz und Toleranz gegenüber anders denkender und anders lebender Menschen.
AKZENT fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den in der Jugendhilfe und den Kulturarbeit tätigen Mitgliedern, fördert gemeinsame Planungen und führt Schulungen, Projekte, Aktionen sowie Veranstaltungen durch.
AKZENT arbeitet mit Einrichtungen der Jugendhilfe, der Kulturpädagogik und aus anderen Bereichen der Kultur- und Bildungsarbeit zusammen.
AKZENT informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit.
AKZENT vertritt seine Anliegen gegenüber öffentlichen Stellen, insbesondere der Landesregierung.
AKZENT fördert interkulturelle Arbeit und Projekte.
AKZENT pflegt Kontakte zu anderen vergleichbaren Institutionen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
Akzent strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe laut §2
Veranstaltungen, wie Jugendkulturtage, Konzerte, Jugendmusikfestivals, Jugendbandwettbewerbe, Musikworkshops.
Aktivitäten wie Streetball, Streetsoccer und anderen in der Jugendarbeit relevanten Sportvarianten.
Durch interkulturelle, pädagogische Arbeit, Projekte und internationale Jugendbegegnungen, die das gegenseitige Kennenlernen und das bessere Verständnis anderer Kulturen fördern. Mitbeteiligung von Jugendlichen am Vereinsgeschehen und am Programm.
Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe.
§3 Gemeinnützigkeit
AKZENT ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) §52ff.
AKZENT verfolgt ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit zugute kommende Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des §55 AO.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§4 Mitgliederschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2)Fördende Personen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Ein Mitglied gemäß Absatz (1) oder (2) wird durch Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, in den Verein aufgenommen. Sein Austritt kann mit dreimonatiger Kündigung erfolgen; er bedarf der Schriftform.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden 2 Wochen vor dem Termin, durch Aushang im Jugendfreizeitheim Haveleck Pulvermühlenweg 10, in 13599 Berlin, an der vorgesehenen Vereinsinfotafel. Sie wird auch einberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder nach §4 schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gewünscht wird. Zu einer außerordentlichen Sitzung ist vier Wochen vorher durch Aushang an der Vereinsinfotafel im Jugendfreizeitheim Haveleck, Pulvermühlenweg 10 in 13599 Berlin und in der Geschäftsstelle, Romy-Schneider-Str. 4, 13599 Berlin einzuladen, es sei denn, daß der Beratungsgegenstand eine Verkürzung der Frist erforderlich macht. In diesem Fall müssen alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Behandlung von Grundsatzfragen und Festlegung von Richtlinien für die Arbeit von AKZENT
b) Festlegung des Jahresprogrammes
c) Entgegennahme von Berichten über den Fortgang der Arbeit
d) Bildung und Beauftragung von Ausschüssen
e) Satzungsänderungen
f) Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Beschlußfassung über den Haushaltsplan
i) Feststellung einer Wahl- und Geschäftsordnung
j) Wahl der Revisoren
k) Wahl des Vorstandes
l) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung
1. Entlastung des Vorstandes
2. Berufung sachkundiger Persönlichkeiten als ordentliche Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihrer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern Satzung und Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende unterzeichnet. Sie wird allen Mitgliedern zugestellt.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Projektmanager und dem Jugendwart.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und ist dieser gegenüber verantwortlich.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr; er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende unterzeichnet. Sie wird allen Mitgliedern zugestellt.
(5) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und dem Projektmanager. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
(6) Der Vorstand kann Mitgliedern zur Durchführung beschlossener Projekte im Rahmen der Aufgaben und Ziele des Vereins Vollmacht erteilen.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Eine besondere Form ist hierzu nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§8 Rechnungsprüfung
Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres ist eine Prüfung durch die Kassenprüfer vorzunehmen.
§9 Geschäftsstelle
AKZENT hat eine Geschäftsstelle in der Romy-Schneider-Str. 4, 13599 Berlin
§ 9 Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mindestens vier Wochen vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Auflösung erfolgt mit Zustimmung von drei Vierteln der Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendförderug des Bezirksamt Spandau, die es unmittelbar und ausschließlich für Jugendhilfemaßnahmen zu verwenden hat.
§ 10 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins
2. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beraten und beschlossen am 25.06.99